AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Basis der "Allgemeinen Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für die Beförderung von Handelsmöbeln (ABBH)"
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Handelsmöbelspediteurs (im folgenden Möbelspediteur
genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Bedingungen, die in erster Linie
eine Konkretisierung der in den §§ 407 ff. HGB enthaltenden Rechtsgedanken
darstellen.
Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,
sofern sie nicht mit nicht zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern des
Möbelspediteurs vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich
bestätigt werden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.
1.3 Diese Bedingungen finden auf die Beförderung von Umzugsgut keine
Anwendung.
2 Leistungen des Möbelspediteurs
2.1 Der Möbelspediteur erfüllt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.
2.2 Der Möbelspediteur erfüllt die Berufszugangsbedingungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (Sachkunde,
finanzielle Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit) und
vergleichbarer Rechtsnormen.
Vom Möbelspediteur verpflichtete Partnerunternehmen erfüllen ebenfalls
diese Berufszugangsbedingungen.
2.3 Der Möbelspediteur setzt besonders für die Möbelbeförderung geeignete
Fahrzeuge ein. Diesen Fahrzeugen stehen zum Möbeltransport geeignete
Container und sonstige Behälter gleich.
3 Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet den Möbelspediteur rechtzeitig, spätestens
aber 24 Stunden vor Durchführung der Beförderung von allen wesentlichen
die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z B. Gewicht,
Menge, Werthaltigkeit der Güter sowie der einzuhaltenden Termine.
4 Gefährliches Gut
Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber dem
Möbelspediteur bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form
die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
5 Frachtbrief
Dem Frachtbrief stehen Lieferscheine sowie sonstige
moderne Datenübertragungssysteme gleich,
sofern sie den Anforderungen des § 408 HGB genügen.
6 Verladen und Entladen, Wartezeiten, Standgeld
6.1 Für das Verladen und Entladen steht dem Möbelspediteur eine dem jeweiligen
Vorgang angemessene Zeit (Verladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für
diese Zeiten kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
6.2 Wartet der Möbelspediteur aufgrund von vertraglicher Vereinbarung oder aus
Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Verlade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Standgeld).
Der Anspruch entfällt jedoch bei Sendungen
– von über 5 m3 bis 20 m3 bei Wartezeiten bis zu 60 Minuten und
– über 20 m 3 bei Wartezeiten bis zu 90 Minuten.
7 Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Spätestens 10 Tage nach
Zugang der Rechnung darf der Möbelspediteur im Falle der Überschreitung
dieses Zahlungsziels ab diesem Datum Zinsen in Höhe von 2% über dem zum
Zeitpunkt des Überschreitens des Zahlungsziels geltenden Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen Spesen berechnen. Fällt dieser
Leitzins fort, so tritt an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen
Bundesbank der entsprechende Leitzins.
8 Verlustvermutung
Die in § 424 Abs. 1 HGB geregelte Verlustvermutung gilt mit der Maßgabe,
daß das Gut auch bei inländischen Transporten, frühestens nach 30
Kalendertagen, als verloren betrachtet werden kann.
9 Haftung
Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung von Gütern
ist beschränkt auf den Betrag von DM 1200 je m3, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird.
10 Versicherung
Der Möbelspediteur hat seine sich aus diesen Bedingungen und dem HGB (§§
407 ff. HGB) ergebende Verkehrshaftung für die Dauer der
Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers
versichert. Auf Anforderung des Auftraggebers belegt der Möbelspediteur
seinen Versicherungsschutz.
Der Auftraggeber stellt den Möbelspediteur von den Ansprüchen des
Transportversicherers frei, für die der Möbelspediteur aufgrund dieser
Bedingungen und des HGB (§§ 407 ff. HGB) haftet.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, auf besondere Anforderung und auf
Rechnung des Auftraggebers zu marktüblichen Bedingungen eine
Transportversicherung für die Risiken zu besorgen, für die der Möbelspediteur
nach diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff. HGB) nicht haftet.
Hat der Auftraggeber oder der Möbelspediteur im Auftrage seines
Auftraggebers eine Transportversicherung gedeckt, wird der Möbelspediteur
im Schadensfalle alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, insbesondere für die Beweissicherung sorgen.
11 Schadensanzeige gemäß Handelsgesetzbuch § 438
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
12 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
13 Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die
ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
14 Vertraulichkeit
Der Möbelspediteur wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige
Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur
Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht
allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe
nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird der Möbelspediteur die
Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich
behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrags
bestehen.
15 Erfüllungsort Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der vom
Auftraggeber beauftragten Niederlassung des Möbelspediteurs.
Es gilt deutsches Recht.
16 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im
übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.
Inkrafttreten der ABBH - 15. Juli 1998.