AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Basis der "Allgemeinen Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für die Beförderung von Handelsmöbeln (ABBH)"

1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Leistungen des Handelsmöbelspediteurs (im folgenden Möbelspediteur

genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Bedingungen, die in erster Linie

eine Konkretisierung der in den §§ 407 ff. HGB enthaltenden Rechtsgedanken

darstellen.

Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch

wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind,

sofern sie nicht mit nicht zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern des

Möbelspediteurs vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich

bestätigt werden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.

1.3 Diese Bedingungen finden auf die Beförderung von Umzugsgut keine

Anwendung.


2 Leistungen des Möbelspediteurs

2.1 Der Möbelspediteur erfüllt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen

Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs.

2.2 Der Möbelspediteur erfüllt die Berufszugangsbedingungen des

Güterkraftverkehrsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung (Sachkunde,

finanzielle Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit) und

vergleichbarer Rechtsnormen.

Vom Möbelspediteur verpflichtete Partnerunternehmen erfüllen ebenfalls

diese Berufszugangsbedingungen.

2.3 Der Möbelspediteur setzt besonders für die Möbelbeförderung geeignete

Fahrzeuge ein. Diesen Fahrzeugen stehen zum Möbeltransport geeignete

Container und sonstige Behälter gleich.


3 Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterrichtet den Möbelspediteur rechtzeitig, spätestens

aber 24 Stunden vor Durchführung der Beförderung von allen wesentlichen

die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z B. Gewicht,

Menge, Werthaltigkeit der Güter sowie der einzuhaltenden Termine.


4 Gefährliches Gut

Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber dem

Möbelspediteur bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form

die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende

Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.


5 Frachtbrief

Dem Frachtbrief stehen Lieferscheine sowie sonstige

moderne Datenübertragungssysteme gleich,

sofern sie den Anforderungen des § 408 HGB genügen.


6 Verladen und Entladen, Wartezeiten, Standgeld

6.1 Für das Verladen und Entladen steht dem Möbelspediteur eine dem jeweiligen

Vorgang angemessene Zeit (Verladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für

diese Zeiten kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

6.2 Wartet der Möbelspediteur aufgrund von vertraglicher Vereinbarung oder aus

Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Verlade-  oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung

(Standgeld).

Der Anspruch entfällt jedoch bei Sendungen

– von über 5 m3 bis 20 m3 bei Wartezeiten bis zu 60 Minuten und

– über 20 m 3 bei Wartezeiten bis zu 90 Minuten.


7 Zahlungsverzug

Zahlungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Spätestens 10 Tage nach

Zugang der Rechnung darf der Möbelspediteur im Falle der Überschreitung

dieses Zahlungsziels ab diesem Datum Zinsen in Höhe von 2% über dem zum

Zeitpunkt des Überschreitens des Zahlungsziels geltenden Diskontsatz der

Deutschen Bundesbank und die ortsüblichen Spesen berechnen. Fällt dieser

Leitzins fort, so tritt an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen

Bundesbank der entsprechende Leitzins.


8 Verlustvermutung

Die in § 424 Abs. 1 HGB geregelte Verlustvermutung gilt mit der Maßgabe,

daß das Gut auch bei inländischen Transporten, frühestens nach 30

Kalendertagen, als verloren betrachtet werden kann.




9 Haftung

Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung von Gütern

ist beschränkt auf den Betrag von DM 1200 je m3, der zur Erfüllung des

Vertrages benötigt wird.


10 Versicherung

Der Möbelspediteur hat seine sich aus diesen Bedingungen und dem HGB (§§

407 ff. HGB) ergebende Verkehrshaftung für die Dauer der

Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers

versichert. Auf Anforderung des Auftraggebers belegt der Möbelspediteur

seinen Versicherungsschutz.

Der Auftraggeber stellt den Möbelspediteur von den Ansprüchen des

Transportversicherers frei, für die der Möbelspediteur aufgrund dieser

Bedingungen und des HGB (§§ 407 ff. HGB) haftet.

Der Möbelspediteur ist verpflichtet, auf besondere Anforderung und auf

Rechnung des Auftraggebers zu marktüblichen Bedingungen eine

Transportversicherung für die Risiken zu besorgen, für die der Möbelspediteur

nach diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff. HGB) nicht haftet.

Hat der Auftraggeber oder der Möbelspediteur im Auftrage seines

Auftraggebers eine Transportversicherung gedeckt, wird der Möbelspediteur

im Schadensfalle alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen

ergreifen, insbesondere für die Beweissicherung sorgen.


11 Schadensanzeige gemäß Handelsgesetzbuch § 438

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.


12 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen

Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.


13 Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die

ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden

Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.


14 Vertraulichkeit

Der Möbelspediteur wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige

Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur

Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht

allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe

nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird der Möbelspediteur die

Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich

behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrags

bestehen.


15 Erfüllungsort Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der vom

Auftraggeber beauftragten Niederlassung des Möbelspediteurs.

Es gilt deutsches Recht.


16 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im

übrigen bestehen.

Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der

unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten

Ergebnis am nächsten kommen.


Inkrafttreten der ABBH - 15. Juli 1998.